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Feuer-Lösch-Ordnung
Kreis Wittgenstein

vom 21.10.1834
(Abschrift auszugsweise)

Der Ausbruch eines Brandes in einem Orte wird durch´s Läuten der vorhandenen Kirchen- oder Kapellen-Glocken; durch "Feuer!" rufen; bei Nachtzeit auch durch stetes Blasen des Nachtwächters angezeigt.

Wer einen Brand gewahr wird und nicht sogleich Feuerlärm macht, sich dagegen mit heimlichem Löschen befaßt, verfällt in die gesetzliche Strafe.

§ 1

Sobald die Feuerzeichen eines im Orte ausgebrochenen Brandes vernommen werden, ist jeder arbeitsfähige Bewohner verpflichtet zur schleunigen Löschung nach allen Kräften mitzuwirken und sich zu dem Zwecke auf der Brandstätte einzufinden.

§ 2

Die obere Leitung der Maßregeln zur Löschung führt der Bürgermeister resp. Schulze. ... Zur Erhaltung der Ordnung sind in der Gemeinde bezeichnet: Ordnungsführer, Rettungsleute, Rettungsaufseher, Feuerläufer, Spritzenmeister, Spritzenmeister-Gehülfen, Spritzenleute, Führer der Bauhandwerker, Laternenträger, ...

§ 4

Die Rettungsleute haben Menschen, Vieh und Mobilien aus den brennenden und etwa in Gefahr schwebenden Nachbargebäuden zu retten. ...

§ 6

Die Feuerläufer haben sich ... beim Feueralarm von dem wirklichen Ausbruche des Feuers zu unterrichten, alsdann aber ungesäumt ... das Feuer daselbst, besonders der Ortsbehörde, zu verkündigen.

§ 7

Die Spritzenmeister haben für die stete, gute Unterhaltung und beständige Brauchbarkeit der Spritzen, Schläuche und der ... Feuer-Eimer und sonstigen Gerätschaften zu sorgen. ...

§ 9

Die Spritzenleute eilen beim entstehenden Feuerlärm zum Spritzenhause, schaffen die Spritze zur Brandstätte und stellen sich an den Druckbaum zum Pumpen. ...

§ 11

Die Laternenträger müssen, wenn Feuer am Abend oder in der Nacht ausbricht, sich mit ihren angezündeten Laternen unverzüglich zum Spritzenhaus begeben und die Löschgerätschaften zur Brandstätte leuchten. ...

§ 12

Alle, denen in vorstehenden §§ besondere Verrichtungen übertragen worden sind, haben sich ... bei jeder Spritzenprobe zu versammeln und sich in der Ordnung zu üben.

§ 13

Diejenigen Einwohner, welchen nicht besondere Verrichtungen aufgetragen sind, haben sich entweder mit ihren im Hause befindlichen Feuer-Eimern zur Brandstätte zu begeben oder sich eiligst aus dem Spritzenhaus ... einen Feuer-Eimer abzuholen und sich in die Reihe zu stellen.

§ 14

Sämtliche mit einem großen Wasserfasse, großen Küben, versehene Besitzer von Fuhrwerk fahren damit Wasser zur Brandstätte ...

§ 15

Jeder Besitzer eines kleinen Wasser-Kübens, einer Waschbütte hat solche mit seinem Namen zu bezeichnen und sie mit Wasser gefüllt entweder zur Brandstätte zu schicken oder sie wenigstens vor die Haustüre zu stellen, von wo sie abgeholt werden sollen.


Quelle: Bibliographie Wittgenstein Bd. 44/1980/H. 1




Feuersnot in Wingeshausen

Abschrift

Mitgeteilt von K. O. Britz

1856 gab es in der Gemeinde Wingeshausen eine schwere Brandkatastrophe, die der damalige Pfarrer des Ortes, Jüngst, in einem Brief schildert:

"Am 21. Oktober 1856 hat das arme Wingeshausen, wie du sicherlich bereits erfahren, ein Unglück getroffen, das jedes mitfühlende Menschenherz mit Mitleid erfüllen muß. Als ich um 11 Uhr kaum die Kinderlehre begonnen hatte, trat ein Mann mit Hast in die Kirche ein, um die Glocken zu ziehen. Auf meine Frage, was denn zu tun sei, gab er mir die schreckliche Antwort: Feuer, Feuer!

Schon schlug die Flamme aus der der Pfarrscheuer benachbarten Scheune empor. Ich eilte hinaus, um beim Löschen zu helfen. Da die männliche Einwohnerschaft des Ortes fast sämtlich im Walde als Köhler oder auf dem Felde beschäftigt war, so fand ich fast nur wehklagende Frauen und Kinder vor. Nur mit Mühe gelang es, Reihen zu bilden, um für Wasser zu sorgen. Doch das Feuer griff mit solcher Gewalt und Schnelligkeit um sich, daß ich ins Pfarrhaus eilte, um das Notwendigste in Sicherheit zu bringen. Meine Frau fand ich bereits mit Einpacken beschäftigt. Nachdem ich die Kirchenbücher u.s.w. in den Garten weit genug vom Feuer hingelegt hatte, folgten Betten und anderes Hausgerät nach.

Unterdessen hatte das Feuer weiter um sich gegriffen, denn in etwa 20 Minuten standen 18 Wohnungen und eine Anzahl Scheunen in hellen Flammen. Sie sind sämtlich bis auf den Grund niedergebrannt. Das Herz von Wingeshausen, der größte Teil des Mitteldorfes, ist in einen traurigen Schutthaufen verwandelt. Schon vor dem Brande war hier offenbar Mangel an Wohnungen, aber nun, nach Einäscherung von 18 Häusern, wodurch 132 Menschen obdachlos wurden, ist jedes Stübchen mit Bewohnern überfüllt. Auch wir haben eine Familie aufgenommen in unser Haus. Die Not ist in der Tat in jeder Hinsicht groß, so daß jedes fühlende Herz mitleidet. Die sehr ergiebige Ernte dieses Jahres ist fast ganz ein Raub der Flammen geworden. Die Bewohner der abgebrannten Häuser haben fast nur das nackte Leben gerettet. Es gewährt einen höchst schmerzlichen Anblick, Leute die noch vor wenigen Wochen wohlhabend genannt werden konnten, die Reste ihrer Habe unter Tränen aus den Schutthaufen hervorgraben zu sehen. Das ist ein Unglück. Es ist um so bejammernswerter, da der Winter vor der Tür steht. Die Ursache des Unglücks ist noch nicht bekannt. Sie tritt aber auch in den Hintergrund, wenn es zu helfen gilt. Die Wittgensteiner sind nicht gefühllos gewesen bei dem Unglück ihrer Landsleute. Fast täglich laufen Sendungen an Geld, Brot und Kleidungsstücken im Pfarrhaus ein.

Die beantragte Hauskollekte durch die Provinz wird nicht unbewilligt werden. Alsdann wird Pfarrer Jüngst selbst den Kreis Siegen von Haus zu Haus durchwandern, um milde Gaben zu sammeln. Siegerländer! Hier ist Gelegenheit, euren bekannten Wohltätigkeitssinn an den Tag zu legen. Trocknet die Tränen der Armut. Kommet ihr womöglich zuvor.

In einem Aufruf, der am 14. November 1856 veröffentlicht wurde, heißt es: "Bitte um Hülfe! Ein schweres Unglück hat nach Gottes Schickung am 21. Oktober das Dorf Wingeshausen, Kreis Wittgenstein, heimgesucht. Gegen 11 Uhr mittags brach in einer Scheune Feuer aus, und in kurzer Zeit standen 18 Wohnhäuser mit Scheunen in Flammen und brannten gänzlich nieder. Leider waren die meisten Eingesessenen auf dem Felde oder im Walde beschäftigt und kehrten erst zurück, als an eine Rettung schon nicht mehr zu denken war. Der Jammer und das Elend sind sehr groß. Gegen 130 Personen sind obdachlos, nicht bloß ihrer Mobilien, sondern auch ihrer Vorräte für Menschen und Vieh beraubt, denn von Früchten ist nichts, selbst nicht die Kartoffeln, von Kleidern und Mobilien nur äußerst wenig gerettet. Angesichts einer solchen Not, die durch die Nähe des Winters noch gesteigert wird, ist die gewiß dringende Bitte um milde Gaben mehr als gerechtfertigt." Die Unterzeichneten sind zu einem Hülfskomitee zusammen getreten und richten an die christliche Mildtätigkeit die herzliche Bitte um Gaben zur Linderung der Not. Wir bemerken nur noch, daß die meisten Betroffenen tief verschuldet sind, nicht versichert waren und noch im vorigen Jahr von einem Hagelschlag heimgesucht wurden. Gott der Herr möge viele Herzen zum Mitleid regen. Etwaige Gaben bitten wir direkt an den unterzeichneten Pfarrer Koppen einschicken zu wollen. Berleburg und Wingeshausen 23. Oktober 1856.

Das Hülfskomitee: von Oven (Landrat), Cl. Koppen (Pfarrer zu Berleburg),
Jüngst (Pfarrer zu Wingeshausen), Dettke (Amtmann)".


Soweit der Brief des Pfarrers und der Aufruf. Als eine erfreuliche Tatsache kann festgestellt werden, daß der Appell an die Wittgensteiner und Siegerländer nicht vergebens war. Bis in die ersten Monate des Jahres 1857 gingen zahlreiche Spenden ein, und schon ein Jahr später waren mehrere der abgebrannten Häuser wieder aufgebaut, so daß die größte Not behoben war.


Quelle: Bibliographie Wittgenstein Bd. 38/1974/H. 2




Feuersnot in Wingeshausen am 21. Oktober 1856

von Eugen Seiffert aufgeschrieben und überliefert

Abschrift

Mündlicher Bericht von Johann-Jost Hof, geb. am 8.6.1832 im Kunze-Haus in Wingeshausen. (...)

Johann-Jost erlebte die furchtbare Brandkatastrophe als junger Mann von 24 Jahren. Über die Entstehung des Feuers gibt es nur Vermutungen, Kinder sollen in der sogenannten "Zehntscheune", in der trockener Flachs lagerte, vermutlich mit Feuer gespielt haben. Die Zehntscheune stand linksseitig am Weg nach Jagdhaus, direkt am Abzweig von der Hauptstraße. Sie war in fürstlichem Besitz und stand im Zentrum des Brandes.

18 Häuser und Scheunen brannten ab und 132 Menschen wurden obdachlos. Zwei Häuser, das Schäfers Haus, erbaut im Jahre 1688 (es mußte im November 1975 der Neuzeit weichen) und Gabbels Haus, erbaut im Jahre 1680, die auch im Bereich der Feuerzone lagen, sind damals durch das Eingreifen der Feuerwehren aus Berghausen und Wemlighausen verschont geblieben. Warum gerade diese beiden? In Schäfers Haus war eine Frau aus Berghausen und in Gabbels Haus eine Frau aus Wemlighausen verheiratet.

Die Feuersbrunst vom 21.10.1856 hatte in Wingeshausen 132 Menschen obdachlos gemacht. Wo sollten die alle unterkommen? Wohnungsnot war schon vorher vorhanden. Da galt es, zusammenzurücken. Stuben und Kammern wurden doppelt und dreifach belegt. Man suchte Mittel und Wege, wie die zerstörten Häuser bald wieder aufgebaut werden konnten. Ein Weg war der folgende: In Fischelbach und Hesselbach waren Einwohner nach Amerika ausgewandert. Ihre Häuser haben die Besitzer wohl nicht verkaufen können und sie standen leer. Diese Häuser sind von den Brandgeschädigten erworben und dort abgebrochen worden.

Das Gebälk und sonstiges, noch brauchbares Baumaterial wurde auf Ochsenwagen nach Wingeshausen gefahren, und die Häuser hier wieder aufgebaut. Das Haus aus Hesselbach ist das heutige Hertedienes-Haus, das Haus aus Fischelbach ist der heutige Gasthof Weber.

Der Transport nach Wingeshausen war ein wahres Abenteuer. Für Fahrochsen, die etwa 5 km in der Stunde zurücklegen, bedeutet eine Hinfahrt eine sehr lange Tagesreise. Die hölzernen Wagen, deren Räder mit Eisenreifen umzogen waren, trugen etwa 50 Zentner. Wie viele Fuhren waren da erforderlich! Dazu kam noch der schlechte Wegezustand in damaliger Zeit, sie waren einspurig und kaum geschottert. Oft führte der Weg nicht quer durch den Bach, sondern auch auf längere Strecken längs durch das Bachbett. Ein Beispiel bot die Landstraße von Aue nach Wingeshausen noch um die Jahrhundertwende. Der Ausbau derselben erfolgte erst 1905.

Was geschah mit dem Vieh? Da war kaum jemand, der noch ein Stück in dem eigenen Stall unterbringen, geschweige denn den bevorstehenden Winter über hätte durchfüttern können. Da sind junge Leute hergekommen und haben das Vieh in den Rohrbach getrieben. Dort war vorerst noch Weide vorhanden, aber als die Wiese abgegrast war, mußten die Tiere mit Ginster und Heidekraut, und als der Schnee fiel, mit Fichtengrün vorlieb nehmen.


Quelle: Heimatbuch Aue-Wingeshausen (Albert Hof)




Auch in Aue wütete der "Rote Hahn"

Abschrift

Im Wittgensteiner Kreisblatt vom 18. Juli 1874 lesen wir folgenden "Hilferuf":

Nachdem im Jahre 1865 eine Feuersbrunst einen großen Theil des Dorfes Aue in Asche gelegt hatte, nachdem sodann im Jahre 1868 eine Nervenfieber-Epidemie mehr wie ein Zehntel der Einwohner des Ortes dahinraffte, sind am 15. Juli d. Monats wiederum 9 Gebäude in Aue durch Feuer total zerstört worden. Die verbrannten Gebäude waren nur gering, die Mobilien und Futtervorräthe aber gar nicht versichert. Es ist auf diese Weise etwa der fünfte Theil der Bewohner von Aue, abgesehen von den Einzelwohnern obdachlos, und da dieselben sich ohnehin in höchst bedrängten Verhältnissen befanden, der größten Noth und dem Elend verfallen, wenn ihnen nicht anderweitig Hülfe wird. Da die Gemeinde selbst diese bei ihrer starken Verschuldung zu leisten außer Stande ist, so ergeht an edle Menschenfreunde die dringende Bitte, die Noth der armen Abgebrannten durch milde Gaben zu lindern. Der unterzeichnete, sowie sämmtliche Ortsbehörden des Kreises Wittgenstein sind bereit, dieselben in Empfang zu nehmen und wird deren Vertheilung auf geordnetem Wege stattfinden.

Der Landrat von Schrötter


Quelle: Heimatbuch Aue-Wingeshausen (Albert Hof)




 
Polizeiverordnung ueber Pflichtfeuerwehren
Polizeiverordnung ueber Pflichtfeuerwehren

Quelle: Stadtarchiv Bad Berleburg




Gesetz über das Feuerlöschwesen
vom 23. November 1938

Abschrift auszugsweise

...

Die Feuerschutzpolizei

§ 1

(1) Der Reichsminister des Innern bestimmt, welche Gemeinden eine Feuerschutzpolizei einrichten müssen. Er bestimmt ferner, inwieweit die bisherigen Berufsfeuerwehren in die Feuerschutzpolizei übergeleitet werden.

...

Die Feuerwehren

...

§ 3

(1) Jede Gemeinde, in der eine Feuerschutzpolizei nicht besteht, hat eine leistungsfähige und den örtlichen Verhältnissen entsprechend ausgeführte freiwillige Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr oder beide Feuerwehren nebeneinander aufzustellen.

(2) Durch die Aufsichtsbehörde können mehrere Gemeinden zu einem Feuerlöschverband zusammengeschlossen werden.

§ 4

(1) Die Aufsichtsbehörde bestimmt, welche Gemeinden neben der Feuerschutzpolizei eine freiwillige Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr oder beide Feuerwehren aufstellen müssen.

(2) Bestehen in einer Gemeinde neben der Feuerschutzpolizei eine freiwillige Feuerwehr oder eine Pflichtfeuerwehr oder beide Feuerwehren, so bilden sie unbeschadet ihrer verwaltungsmäßigen Selbstständigkeit eine Einheit. Der Führer der Einheit ist der Leiter der Feuerschutzpolizei.

§ 5

(1) Die Beschaffung und Unterhaltung der für die Freiwillige Feuerwehr und Pflichtfeuerwehr erforderlichen Löschgeräte, Bekleidung, Ausrüstung, Alarmeinrichtungen, Wasserversorgungsanlagen und Gerätehäuser ist Aufgabe der Gemeinde.

(2) Ferner haben die Gemeinden die durch Teilnahme an Lehrgängen entstehenden Kosten zu tragen.

(3) Den Mitgliedern der Feuerwehren ist der Lohnausfall bei Brand- und Katastrophenbekämpfung zu erstatten, soweit ihnen die unentgeltliche Hilfeleistung billigerweise nicht zugemutet werden kann. ...

...

§ 6

(1) Die von den freiwilligen Feuerwehren gebildeten Vereine und Verbände werden aufgelöst. Der Reichsminister des Innern bestimmt den Zeitpunkt der Auflösung und regelt die Rechtsnachtfolge.

(2) An die Stelle der Vereine tritt eine nach Löscheinheiten gegliederte Hilfspolizeitruppe, deren Organisation der Reichsminister des Innern bestimmt. Der freiwillige Dienst in dieser Hilfspolizeitruppe ist ein ehrenvoller, opferbereiter Einsatz für die deutsche Volksgemeinschaft.


Quelle: Generalakten Amt Bad Berleburg Fach 22 Bh. 3527




Abschrift

Der Landrat des Kreises Wittgenstein
Bad Berleburg, den 9. September 1944

An die Ortsbehörden.

Betr.: Ersatzkräfte für die Feuerwehr.

Der totale Krieg fordert jeden verfügbaren und einsatzfähigen Mann zur Wehrmacht oder in die Rüstungsindustrie. Durch diese entscheidende Maßnahme wird voraussichtlich noch mancher mit seiner Heranziehung rechnen müssen. Daß die Feuerwehren hiervon wohl besonders betroffen werden können, wird nicht zu verhindern sein. Mehr als 4 - 5 Männer außer dem Führer werden nicht gehalten werden können. Es ist daher rechtzeitig für Ersatz zu sorgen, damit die Einsatzfähigkeit und die unbedingt geforderte Schlagkraft der Feuerwehren nicht leiden. Männer fehlen als Ersatz fast vollständig. Die Heranziehung der Jugendlichen erscheint nicht zweckmäßig, sofern ihre baldige Einberufung zum RAD oder zur Wehrmacht bevorsteht. Es bleibt daher nichts anderes übrig als, soweit not­wendig, weibliche Kräfte für den Feuerwehrdienst heranzubilden. Um in dieser Hinsicht nichts zu versäumen, sind in allen Gemeinden für die Freiw.- und Pflichtfeuerwehren so viel weibliche Personen zu ermitteln und zur Notdienstverpflichtung hierher zu melden, als zur Erreichung der Sollstärke der einzelnen Wehren erforderlich sind. Auf Eignung und Abkömmlichkeit der einzelnen ist möglichst Bedacht zu nehmen.

gez. Marloh.


Quelle: Stadtarchiv Bad Berleburg